Bedeutung der Mediation im Bereich der Konfliktbewältigung nimmt zu

Es besteht zugunsten beruflicher Vereinigungen und ihrer Zusammenschlüsse ein Rechtsberatungsprivileg. Davon machen die Landvolkkreisverbände in unterschiedlicher Weise Gebrauch und bieten ihren Mitgliedern Rechtsdienstleistungen an. Diese erstreckt sich von einer Beratung im Bereich des „klassischen“ Agrarrechts, dem Pacht- und Höferecht, über genehmigungs- und planungsrechtlichen Themen bis hin zur Klärung rechtlicher Fragen in der Unternehmensberatung.

Der Landesverband unterstützt dabei die Kreisverbände auf unterschiedliche Weise. So werden Informations- und Fortbildungsveranstaltungen für das Personal, das die Mitglieder in rechtlichen Angelegenheiten berät, durchgeführt. Dabei sind insbesondere die viermal im Jahr durchgeführten Rechtstage hervorzuheben, die auch von der Rechtsanwaltskammer als Fortbildungsveranstaltung für den Fachanwalt für Agrarrecht anerkannt sind. Zudem haben die Kreisverbände Zugriff auf eine Kommunikationsplattform und Rechtsdatenbank, in der unter anderem aktuelle Informationen, gerichtliche Entscheidungen und Rechtstexte eingestellt werden. Der Landesverband seinerseits wird wiederum vom Deutschen Bauernverband unterstützt, indem bundesrechtliche Themen für die Landesverbände aufbereitet werden.

FORTBILDUNGSVERANSTALTUNGEN IN KOOPERATION MIT ANDEREN LANDESBAUERNVERBÄNDEN

Die Bedeutung der Mediation im Bereich der Konfliktbewältigung, aber auch als ergänzendes Instrument der Rechts- und Steuerberatung nimmt zu. Auch hier werden sowohl Kommunikationsmöglichkeiten als auch Fortbildungsveranstaltungen in Kooperation mit dem Westfälischen Landwirtschaftsverband und dem bayerischen Bauernverband organisiert. 2024 wurde auf Initiative unter anderem des Landvolks Niedersachsen, des Westfälischen Landwirtschaftsverbandes, dem bayerischen Bauernverband ein Mediationsforum in Kassel durchgeführt und an dem 40 Mediatoren aus dem landwirtschaftlichen Bereich teilgenommen haben. Für 2025 sind gemeinsame Fortbildungen und auch ein neuer Ausbildungsgang geplant.

HERAUSRAGENDE RECHTSTHEMEN WAREN ERNEUERBARE ENERGIEN UND ROTE GEBIETE

  • Niedersächsisches Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes und zur Minderung der Folgen des Klimawandels (NKlimaG)
    Auf mindestens 0,5 Prozent der Landesfläche (23.807 ha) sollen Photovoltaik Freiflächenanlagen (PV-FFA) in Niedersachsen bis 2033 errichtet werden. Bei der Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen sollen dabei prioritär Moor-Photovoltaik-Flächen, trockene und feuchte Böden, die keine besondere Bedeutung für den Arten- und Biotopschutz haben, altlastenverdächtige Flächen sowie Ackerflächen, die in hohem Maße gefährdet durch Wassererosionen sind. Auf Böden mit einer Grünland- und Ackerzahl von 50 oder mehr, sollen Freiflächenanlagen mit Ausnahme von Agri-Photovoltaikanlagen wegen der besonderen Bedeutung dieser Böden für die Sicherung der landwirtschaftlichen Nahrungsproduktion nicht geplant werden.
  • Niedersächsisches Gesetz über die Beteiligung von Kommunen und Bevölkerung am wirtschaftlichen Überschuss von Windenergie- und Photovoltaikanlagen (NWindPVBetG)
    Eine Steigerung der Akzeptanz von Wind- und Freiflächenanlagen sieht der niedersächsische Gesetzgeber in der wirtschaftlichen beziehungsweise finanziellen Beteiligung am wirtschaftlichen Überschuss der Anlagen. Anknüpfend an § 6 des Erneuerbare Energien-Gesetzes (EEG), nach der den Kommunen 0,2 Cent je erzeugter Kilowattstunde (kWh) zukommen soll, schreibt das Gesetz die Zahlung als „Akzeptanzabgabe“ verpflichtend vor. Zusätzlich sind noch Angebote zur weiteren Beteiligung, wie etwa eine gesellschaftsrechtliche Beteiligung oder eine entgeltliche Überlassung eines Teils der Anlagen.
  • Novelle des Baugesetzbuches (BauGB)
    Im Zuge der BauGB-Novelle fordert das Landvolk Niedersachsen die baurechtliche Privilegierung von Gas- und Wärmespeichern an flexibilisierten Biogasanlagen. Zudem sind im Außenbereich installierte Satelliten Blockheizkraftwerke in den Kreis privilegierter Vorhaben aufzunehmen. Aus der Gesetzesbegründung ist ersichtlich, dass der Gesetzgeber – erfreulicherweise– auch von der bauplanungsrechtlichen Privilegierung eines zweiten Altenteilerhauses ausgeht. Dies kann künftig bei Bauanträgen angeführt werden.
  • Rote Gebiete
    Es sind mehrere gerichtliche Entscheidungen zu den roten Gebieten ergangen. In Bayern war eines von vier Verfahren erfolgreich, in dem die betroffene Messstelle nicht landwirtschaftlich beeinflusst war. In Niedersachsen ist in einem Eilverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Lüneburg zwar der Antrag mangels Eilbedürftigkeit zurückgewiesen worden, aber inhaltlich wurde uns Recht gegeben. Sodass die klagenden Landwirte in der Hauptsache erfolgreich sein werden.
  • Solarpaket
    Das Solarpaket beinhaltet eine Reihe positiver Regelungen für die Förderung von Photovoltaik-Anlagen. Die Pflicht von Grundstückeigentümern, Stromleitungen von Erneuerbare Energien-Anlagen zum Netzverknüpfungspunkt über ihr Grundstück dulden zu müssen, ist zurückgenommen worden. Dort war der Widerstand des Berufsstandes erfolgreich.
  • Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
    Mit der Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) werden im Erneuerbare Energien-Gesetz noch wesentliche Anpassungen insbesondere mit Blick auf die Biogasanlagen vorgenommen.

Artikel von

Harald Wedemeyer
Rechtsreferent und Referent für Erneuerbare Energien

„Zukunftsvereinbarung Netzausbau Niedersachsen“ bildet Grundlage für Erdkabel- und Freileitungsvorhaben

Der Energiehunger ist weltweit enorm. Ob Gashochdruck-, Wasserstoff- oder Höchstspannungsleitungen: Bei all diesen Ausbauvorhaben ist wertvoller Boden betroffen und damit auch die wirtschaftliche Basis der niedersächsischen Landwirte. Sowohl im „Netzentwicklungsplan Strom 2037/2045“ als auch im „Netzentwicklungsplan Gas 2022-2032“ wie auch im „Klimaneutralitätsnetz“ wurden diese Herausforderungen zum Netzausbau subsummiert.

Dahinter steht die enorme Verantwortung für den Netzausbau und die Versorgungssicherheit Deutschlands mit Erneuerbaren Energien sowie die Betroffenheit der Landwirtschaft Niedersachsens. Die im Dezember 2022 abgeschlossene Rahmenvereinbarung zum SuedLink mit TenneT und TransnetBW bildete den Ausgangspunkt für die Erdkabelleitungen und die „Zukunftsvereinbarung Netzausbau Niedersachsen“ mit dem Übertragungsnetzbetreiber TenneT, der in Niedersachsen in weiten Teilen für den Höchstspannungsnetzausbau zuständig ist. Das Landvolk Niedersachsen hat diese „Zukunftsvereinbarung Netzausbau Landwirtschaft“ als Grundlage für die Vielzahl nochkommender Erdkabel- und Freileitungsvorhaben in Niedersachsen gemeinsam mit dem Übertragungsnetzbetreiber als Musterrahmenvereinbarung entwickelt. Über zwei Jahre hinweg waren viele Verhandlungsrunden nötig und werden auch noch weiter in Form der zu bildenden Zukunftskommission– bestehend aus Vertretern von TenneT und Landvolk Niedersachsen– notwendig sein. Das gemeinsame Ziel dieser Expertenkommission ist, im Zusammenspiel mit dem Gesetzgeber und der Politik die großen zukünftigen Herausforderungen verlässlich zu klären. Dazu gehören beispielsweise planerische und bauliche Thematiken bei Trassenbündelungen in Multiprojektregionen und die Klärung der Beweislast bei unklarer Schadenslage im Deliktsrecht. Spätestens bis zum Frühjahr 2025 sollen gemeinsam mit TenneT alle deutschen TenneTOffshore Vorhaben in der vorliegenden Zukunftsvereinbarung, welches ich zunächst ausschließlich auf alle Onshore-Vorhaben bezieht, berücksichtigt werden.

Um die Vielzahl kommender Erdkabel- und Freileitungsvorhaben in Niedersachsen umsetzen und mit Leben füllen zu können, sind die Vertreter der selbstständigen Landvolk-Kreisverbände und Zusammenschlüsse Anfang des Jahres bei TenneT in Lehrte der „Zukunftsvereinbarung Netzausbau Niedersachsen“ beigetreten, die von beiden Seiten gemeinsam als Musterrahmenvereinbarung sowohl für Freileitungen als auch für Erdkabel entwickelt wurde. Diese setzt einen neuen Standard in vielen Regelungsfeldern wie Flur-, Aufwuchs- und Folgeschäden, Bodenschutz, Nachentschädigungsregelungen). Zukünftig soll zudem eine Zukunftskommission eingerichtet werden – ein wichtiges Instrument, um Inhalte weiter auszuarbeiten, aber auch um Forderungen an die Politik adressieren zu können. Politisch gesichert werden müssen unteranderem die ertragssteuerliche Verteilbarkeit der Entschädigung auf 25J ahre. Zudem gibt es planerische und bauliche Herausforderungen bei Trassenbündelungen. Auch soll der zukünftige Ausbaufokus aus Sicht der Landwirte auf Freileitungen gelegt werden, und der grundsätzliche Erdkabelvorrang für bestimmte Leitungen sollte gestrichen werden. Desweiteren wurden diverse Verhandlungen mit Vorhabenträgern hinsichtlich Strom-, Gas- und Wasserstoffleitungen geführt, teilweise als Verhandlungsführer und Koordinator teilweise auch als Unterstützung der Kreisverbände bei ihren Verhandlungen. Insgesamt sind die Dimensionen mit der Vielzahl an Vorhaben enorm. Allein im Höchstspannungsbereich ist Niedersachsen mit etwa 50 Vorhaben am stärksten von allen Bundesländern betroffen. Zudem sind ein neues Wasserstoffkernnetz, diverse Strom- und Gasleitungen im Verteilnetz, Fernwärme und Telekommunikation geplant. Das Landvolk Niedersachsen ist daher weiterhin mit der Verhandlungsorganisation und Koordinierung der Verhandlungen gegenüber Übertragungsnetzbetreiber Amprion befasst. Derzeit werden übergeordnete Verhandlungen aller betroffenen Landesbauernverbändemit dem Ziel geführt, für Höchstspannungserdkabelleitungen einen Mustervertrag zu verhandeln. In Niedersachsen stehen derzeit fünf Vorhaben kurz vor den Rechteerwerben.

NOVELLIERUNG DER HÖFEORDNUNG GEMEINSAM MIT ANDEREN LANDESVERBÄNDEN ERARBEITET

Die Höfeordnung (HöfeO) ist partielles Bundesrecht, das in den Ländern Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein gilt und das ein Anerbenrecht für die Übergabe (unter Lebenden oder im Erbfall) von Höfen vorsieht, die im Eigentum einer Einzelperson oder von Ehegatten sind. Die HöfeO ist in der landwirtschaftlichen Bevölkerung der Länder, in denen sie gilt, fest verwurzelt und reiht sich in eine lange Tradition von Anerbenrechten ein. Ziel der angezeigten Reform ist es, einen Wert festzulegen, der für die Betroffenen leicht und mit möglichst geringen Transaktionskosten ermittelbar ist und der dabei einerseits den Fortbetrieb des Betriebs nicht gefährdet und andererseits den weichenden Erben eine angemessene Abfindung gewährt. Das Landvolk Niedersachsen hat gemeinsam mit allen Landesverbänden der Höfeordnungsländer (Westfälisch-Lippischer Landwirtschaftsverband, Rheinischer Landwirtschafts-Verband, Bauernverband Schleswig Holstein) gemeinsam in einer Arbeitsgruppe über zwei Jahre einen Entwurf erarbeitet. Dieser Verbändevorschlag konnte überzeugen und wurde im Regierungsentwurf umgesetzt, der nun noch verabschiedet werden muss. Um die HöfeO über den 31. Dezember 2024 hinaus auf eine taugliche Berechnungsmethode zu stellen, werden die Werte in den §§ 1 und 12HöfeO angepasst. Dabei wird künftig auf den Grundsteuerwert des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 239 des Bewertungsgesetzes (sogenannter Grundsteuerwert A) abgestellt. Um den Bestand der Betriebe nicht zu gefährden und sicherzustellen, dass der Hoferbe die Abfindung innerhalb seines Wirtschaftslebens erwirtschaften kann, wird dieser Wert mit dem Faktor 0,6 multipliziert.

NIEDERSÄCHSISCHES AGRARSTRUKTURSICHERUNGS- UNDAGRARSTRUKTURVERBESSERUNGSGESETZ

Mit dem Entwurf des Niedersächsisches Agrarstruktursicherungs- und Agrarstrukturverbesserungsgesetz (NASVG) sollen drei Bundesgesetze ganz bzw. teilweise ersetzt werden, nämlich das Grundstücksverkehrsgesetz, das Landpachtverkehrsgesetz und das Reichssiedlungsgesetz. Ferner sollen die Inhalte aus dem niedersächsischen Gesetz über Grundstücksgeschäfte im Bereich der Landwirtschaft vollständig integriert werden. Am 27. August wurde die Verbandsbeteiligung gestartet, in der sich das Landvolk Niedersachsen mit der eigens gegründeten Arbeitsgruppe intensiv einbringt. In einer Stellungnahme werden dem niedersächsischen Landwirtschaftsministerium die vielen Herausforderungen dargelegt.

Um die Vielzahl kommender Erdkabel- und Freileitungsvorhaben in Niedersachsen umsetzen zu können, sind die Vertreter der selbstständigen Landvolk-Kreisverbände und Zusammenschlüsse Anfang des Jahres bei TenneT in Lehrte der „Zukunftsvereinbarung Netzausbau Niedersachsen“ beigetreten, die von beiden Seiten gemeinsam als Musterrahmenvereinbarung sowohl für Freileitungen als auch für Erdkabel entwickelt wurde.
Ziel der Reform der Höfeordnung ist es, einen Wert festzulegen, der für die Betroffenen leicht ermittelbar ist und den Fortbetrieb des Betriebs gewährleistet, sowie den weichenden Erben eine angemessene Abfindung gewährt.

Artikel von

Rüdiger Heuer
Rechtsreferent

Gegen Bürokratiemonster, für mehr Mitgestaltung durch die Landwirtschaft

Pflanzenschutz, Düngung, Klimaschutz, Wasser- und Naturschutz waren die beherrschenden Themen im Umweltreferat 2024. Aus Brüssel, Berlin und Hannover drohten neue Verschärfungen im Umweltrecht. Einige konnten erfolgreich abgewendet werden.

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Dr. Karsten Padeken

Vorsitzender Ausschuss Grünland

„Moore waren ein wichtiges Thema in 2024. Das Landvolk hat erreicht, dass Landwirte einen Widerspruch zur Einstufung in die GLÖZ2-Kulisse einlegen können. Wir setzen uns außerdem dafür ein, dass Deckkulturen als eine Alternative zur Wiedervernässung für die Moorstandorte forciert werden.“

Eine sehr intensive Diskussion führte das Landvolk Niedersachsen mit der niedersächsischen Landesregierung bei der Feststellung der Bodeneigenschaften im Umgang mit den Moorgebieten. Landvolkpräsident Dr. Holger Hennies, Dr. Arno Krause und Jana Bolduan vom Grünlandzentrum, Dr. Karsten Padeken, Vorsitzender des Grünlandausschusses und der AG Moorbauern im Landvolk Niedersachsen und Umweltreferent Hartmut Schlepps (von links) haben sich dazu bei einer Landtags-Anhörung eingebracht.

Politisch gesehen wachsen die Herausforderungen im Umweltbereich weiter an. Drei zentrale Vorhaben des „Green-Deal“ musste die scheidende EU-Kommission 2019-2024 unter Ursula von der Leyen am Ende wegen des erbitterten Widerstands insbesondere aus der Landwirtschaft vollständig zurückziehen (SUR-Pflanzenschutzverordnung) oder nur deutlich entschärft (Änderung der IndustrieemissionrichtlinieIED und Schaffung des Gesetzes zur Wiederherstellung der Natur (NRL)) auf den letzten Drücker ins Gesetzblatt bekommen. Dort wird es jetzt in den nächsten Jahren um Detailregelungen auf europäischer und nationaler Ebene gehen, auf die der Berufsstand Einflussnehmen kann. Die NRL wird wegen ihres Charakters unweigerlich den Weg vor der Europäischen Gerichtshof nehmen. Die EU-Klimaschutzpolitik droht mit der Idee eines Agraremissionshandels, für den erste Studien in Auftrag gegeben wurden, ein neues Bürokratiemonster. Zu befürchten ist viel „Augenwischerei“ beim Humusaufbau im Pflanzenbau, ein weiterer zermürbenden Druck auf die Tierhalter und ein kaum aufzuhaltender langsamer Ausstieg aus der intensiven „trockenen“ Moorbodenbewirtschaftung. Das Landvolk Niedersachsen lehnt einen staatlich verordneten Emissionshandel für die Landwirtschaft klar ab. Weniger Bedenken bestehen, wenn Akteure auf freiwilliger und damit auch „kündbarer“ Basis aktiv werden und ihr Engagement in „Climate Contribution Claims“ verdeutlichen.

LÖSUNGEN FÜR DIE ROTEN GEBIETE

Auf nationaler Ebene ist es für den Verband wichtig, die Bürokratielasten im Umweltbereich, die ein unerträgliches Ausmaß insbesondere im Düngerecht und bei den Vorgaben der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) erreicht haben, wieder zu reduzieren. Vor diesem Hintergrund hat der Verband sich dafür eingesetzt, den Entwurf von Änderungen im Düngegesetz im Bundesrat zunächst scheitern zu lassen. Ein erster Schritt wäre die Abschaffung der Verpflichtung einer Stoffstrombilanz für die Höfe. Gleichzeitig muss jetzt eine Regelung geschaffen werden, die in den „Roten Gebieten“ eine erkennbare Perspektive in Bezug auf praxistaugliche Erleichterungen bei der Stickstoffdüngung erkennen lässt. Parallel läuft die juristische Aufarbeitung der Kulissenfestlegung, jetzt schon im fünften Jahr, die zunächst an immer neuen Kulissen scheiterte. Es zeichnet sich aber ab, dass gegen Jahresanfang 2025 verwertbare gerichtlichen Entscheidung vorliegen, auch wenn der Instanzenweg dann immer noch nicht beendet sein wird.

MOORE IM FOKUS

Eine sehr intensive Diskussion führt das Landvolk Niedersachsen mit der niedersächsischen Landesregierung bei der Feststellung der Bodeneigenschaften in den Moorgebieten. Zum Nachteil werden aktuell die in den vergangenen Jahrzehnten erfolgten Moorkultivierungen, soweit diese (bisher) nicht über die amtliche Bodenschätzung erfasst wurden. Das betrifft auch behördlich überwachte Maßnahmen, so dass nach Einschätzung des Verbandes bis zu mehrere zehntausend Hektar falsch eingestuft sind und bis zur Entscheidung einer Korrektur unter das absolute Pflugverbot für Dauergrünland fallen. Es zeichnet sich aber ab, dass dort ab 2025 Verbesserungen erreicht werden können. Völlig offen ist dagegen die Verwendung der im Juni vorgestellten Potenzialstudie über die Möglichkeiten einer Moorwiedervernässung. Das Landvolk Niedersachsen hatte sich intensiv im Rahmen eines Stakeholderprozesses eingebracht und zahlreiche Änderungen erreicht. Es muss sich zeigen, ob diese Studie herangezogen wird, um die in Zukunft zur Verfügung stehenden Mittel des „Aktionsprogramms Natürlicher Klimaschutz“ des Bundes oder aus anderen Förderprogrammen zu lenken.

ERFOLG IM WASSERRECHT

Mit Erfolg hat sich der Verband dagegen ausgesprochen, die Zuteilung von Wasserrechten unterschiedlich zwischen der Feldberegnung und anderen Nutzungen wie der Trinkwasserversorgung zu bewerten. Dort drohte die Zuteilung für die Feldberegnung auf Basis der niederschlagsärmsten, für die Zukunft prognostizierten Jahresniederschläge, während andere Nutzer eine Zuteilung nach den durchschnittlichen Verhältnisse erhalten sollten. Es bleibt nun dabei, dass alle Nutzer nach den durchschnittlichen Bedingungen bewertet werden.

NATURSCHUTZ: SELBST AKTIV WERDEN

Die Wegrandinitiative wurde schon 2020 gemeinsam von der Stiftung Kulturlandpflege und dem Landvolk Niedersachsen initiiert, hatte durch die Einschränkungen im Rahmen der Corona-Pandemie jedoch Startschwierigkeiten. Im vergangenen Jahr hat die Wegrandinitiative eine eigene Webseite (www.wegraender.de) bekommen. Auf dieser Webseite werden die fachlichen Informationen zur naturschutzfachlichen Aufwertung von Wegrändern bereitstellt und viele praktische Beispiele für bisherige Wegrand-Projekte vorgestellt. Neue Poster und neue Flyer informieren Interessierte über die Wegrandinitiative. Auf viel Interesse ist die Wegrandinitiative auch bei der Jahrestagung der Realverbände in Seesen gestoßen, wo im November 2023 die Idee der Initiative vorgestellt wurde. In Bremke im Landkreis Holzminden fand im Mai 2024 eine Wegeschau statt, bei der die Ergebnisse bereits durchgeführter Maßnahmen besichtigt und Pläne für neue Wegrandaufwertungen geschmiedet wurden. Eine weitere Kooperation mit der Stiftung Kulturlandpflege ist das bundesweite Verbundprojekt „Modellhafte Erprobung von Naturschutz Kooperativen in verschiedenen Agrarlandschaften Deutschlands (MoNaKo)“, das im Dezember 2023 gestartet ist. Ziel ist es, über das sogenannte niederländische Modell regional abgestimmte Naturschutzmaßnahmen zu realisieren. In Niedersachsen steht der Schutz von Wiesenvögeln in Ostfriesland im Fokus. Auch außerhalb des MoNaKo-Projekts hat das Thema Wiesenvogelschutz das Umweltreferat durch das Jahr begleitet, die neue Richtlinie Wiesenvogelschutz sowie der zukünftig geplante Gelege- und Kükenschutz ist aus Sicht des Landvolks Niedersachsen noch nicht optimal gestaltet. Auch in anderen Projekten ist der Verband beteiligt. Im Projekt FINKA wurde schon im vierten Jahr erprobt, wie sich freiwillige Pflanzenschutzmittelreduktion im konventionellen Anbau auf die Flora und Fauna auf dem Acker auswirkt. Die teilnehmenden FINKA-Betriebe haben sich im Januar 2024 auf einer Vernetzungsveranstaltung in Hannover getroffen und fachlich ausgetauscht. Bei den Verhandlungen zum Zukunftsvertrag mit der TenneT war das Umweltreferat ebenfalls involviert. Die naturschutzrechtliche Kompensation von Eingriffen durch den Netzausbau soll zukünftig verstärkt über produktionsintegrierte Kompensation (PIK) in Kooperation mit der Landwirtschaft stattfinden. So wird verhindert, dass landwirtschaftliche Flächen im Rahmen der Eingriffsregelung an den Naturschutz verloren gehen.

WOLF, BIBER UND NONNENGANS

Nicht immer macht Naturschutz Freude. Die „Problemtiere“ Wolf, Biber und Nonnengans machten einen weiteren Arbeitsschwerpunkt im vergangenen Jahr aus. Fachliche Konzepte zu effektiverem, aktivem Management dieser geschützten Tiere werden kontinuierlich weiterentwickelt, sowie mit Politik und Verwaltung diskutiert. Durch Beteiligung des Landvolks Niederachsen an den Sommergänsezählungen der Landesjägerschaft sowie der Staatlichen Vogelschutzwarte soll die Datenbasis zum Vorkommen von Sommergänsen verbessert werden. Die von der Landesregierung ursprünglich geplante Einführung einer Schonzeit für das invasive Nutria konnte im Prozess der Verbandsanhörung abgewendet werden.

DER NIEDERSÄCHSISCHE WEG

Der Niedersächsische Weg wurde schon 2020 vereinbart, die Zusammenarbeit zwischen Politik, Naturschutz und Landwirtschaft zur Umsetzung des Naturschutzes in Niedersachsen in der Agrarlandschaft ist jedoch ein kontinuierlich fortlaufender Prozess. Ein Schwerpunkt im vergangenen Jahr war beispielsweise die zukünftige Gestaltung der Biotopvernetzung. Der Niedersächsische Weg wurde im vergangenen Jahr auch in der Praxis umgesetzt: zwei Kooperationsprojekte mit dem Bund für Umwelt- und Naturschutz (BUND) haben die Zusammenarbeit von Landwirtschaft und Naturschutz praktisch getestet. Das Projekt „Eigene Vielfalt“ ist mit einer Abschlussveranstaltung im Februar zu Ende gegangen. Eine gemeinsam erarbeitete Broschüre fasst die Erfahrungen und Ergebnisse zur Biotopvernetzung durch das Anpflanzen von Hecken in der Agrarlandschaft zusammen. Die Hauptphase des Projekts „Kurs auf Blau-Grün“ ist im Oktober 2023 gestartet, dabei werden Konzepte zur ökologischen Aufwertung von Gewässerrandstreifen gemeinsam von Landwirtschaft und Naturschutz entwickelt und umgesetzt.

KRITISCHER AUSTAUSCH MIT DER KIRCHE

Der Austausch zwischen Landwirtschaft und Kirche stand im Vordergrund des ersten Termins des „Agrardialogs“ im Februar 2024 in Bad Bevensen. Der Termin im Kurhaus Bad Bevensen war der Auftakt einer Veranstaltungsreihe, die gemeinsam mit dem Evangelischen Landeskirchenamt, der Landwirtschaftskammer Niedersachsen und der Stiftung Kulturlandpflege organisiert wird. Gemeinsam werden Maßnahmen zum Schutz der Biodiversität auf Kirchenland diskutiert. Der zweite Termin der Veranstaltungsreihe fand in Varrel im Landkreis Diepholz im November 2024 statt. Einen kritischen Austausch mit dem Evangelischen Landeskirchenamt gab es außerdem zur Aktion Klimafasten und den zukünftig geplanten Landmanagementkonzepten. Darin sollen die Kirchengemeinden Kriterien festlegen, um zukünftig Kirchenland vorrangig an Betriebez u verpachten, die freiwillige Umwelt- und Naturschutzmaßnahmen durchführen. Das Landvolk Niedersachsen setzt sich stattdessen fürf reiwillige und kooperative Naturschutzprojekte von Kirche und Landwirtschaft ein.

Die Wegrandinitiative wurde 2020 gemeinsam von der Stiftung Kulturlandpflege und dem Landvolk Niedersachsen ins Leben gerufen. In diesem Jahr haben wiederholt Wegeschauen wie hier in Bad Nenndorf, stattgefunden.

Hubertus Berges

Vorsitzender Ausschuss Umwelt

„Wir lehnen den geplanten EU-Emissionshandel für den Agrarsektor ab. Für uns ist die Steigerung der Effizienz der Schlüssel zu noch mehr Klimaschutz durch die Landwirtschaft. Dafür haben wir Vorschläge erarbeitet und fordern eine Beteiligung im geplanten niedersächsischen Klimarat, um diese politisch umzusetzen.“

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Artikel von

Hartmut Schlepps
Umweltreferent

Dr. Nataly Jürges
Umweltreferentin

Wo bleibt die Ausgleichszahlung für das Glyphosatverbot in den Wasserschutzgebieten?

Landwirte, die Flächen in festgesetzten Wasserschutzgebieten bewirtschaften, haben aktuell das Nachsehen, denn dort herrscht seit dem 8. September 2021 ein Glyphosatverbot. Durch das Verbot sind die Landwirte darauf angewiesen, alternative Maßnahmen zur Beikrautbekämpfung durchzuführen.

Diese alternativen Maßnahmen bedeuten jedoch grundsätzlich auch wirtschaftliche Nachteile. Für die entstandenen Nachteile stehenden Landwirten Ausgleichszahlungen gemäß § 52 Abs. 5 WHG i.V.m.§ 93 Abs. 1 Satz 2 NWG zu, die durch den Begünstigten zu leisten sind.

BEGÜNSTIGTER – WER IST DAS

Aber wer ist in diesem Fall eigentlich Begünstigter? Darüber streiten sich nun die Wasserversorgungsunternehmen und die Kreisverbände. Das Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz teilte mit, dass die Wasserversorgungsunternehmen als Begünstigte zur Ausgleichzahlung verpflichtet seien. Die Wasserversorgungsunternehmen sehen dies jedoch gänzlich anders und verweigern bisher die Leistung einer Ausgleichszahlung. Die Wasserversorgungsunternehmen wurden daher bereits unter Fristsetzung aufgefordert, die Zahlungen zu leisten – bisher ohne Erfolg. Die Wasserversorgungsunternehmen verweisen an den Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN), der ihrer Meinung nach für die Ausgleichszahlungen zuständig ist. Und der NLWKN verweist an die örtlich zuständigen Wasserversorgungsunternehmen. Und wer genau muss nun die Ausgleichszahlung leisten, wenn alle sich gegenseitig den schwarzen Peter zuschieben? Mit dieser Frage haben sich auch schon die Gerichte befasst und hier kommt das Verwaltungsgericht Greifswald in seinem Urteil vom 11. Mai 2023 – 3 A 1485/19 zu dem Entschluss, dass die Wasserversorgungsunternehmen die Begünstigten sind. In der Theorie scheint daher alles geklärt zu sein: Die Wasserversorgungsunternehmensind die Begünstigten und müssen die Ausgleichszahlung leisten. Ein Problem besteht trotzdem, denn eine Ausgleichszahlung wird von den Wasserversorgungsunternehmen nicht geleistet. Denn dort wird weiterhin die Meinung vertreten, dass sie nicht als ausgleichspflichtig anzusehen sind.

UND NUN?!

Da außergerichtlich keine Einigung erzielt werden kann, bleibt letztlich nur noch der Klageweg. Im Rahmen einer Leistungsklage soll gerichtlich entschieden werden, wer die Zahlungen zu leisten hat und auch in welcher Höhe. Da Klageverfahren bekanntermaßen Zeit in Anspruch nehmen, heißt es nach Einreichen der Klageschrift bei dem zuständigen Verwaltungsgericht: Abwarten.

In Wasserschutzgebieten ist der Einsatz von Glyphosat verboten. Wer von dieser Regelung profitiert und deshalb den Benachteiligten einen Ausgleich zahlen muss, ist strittig.

Artikel von

Silke Foget
Rechtsreferentin

Datenschutzrecht im Spannungsfeld zwischen neuen Regulierungen und deren Umsetzung

Im Berichtszeitraum wurden zahlreiche neue Gesetze auf EU- und nationaler Ebene verabschiedet. Als Meilenstein wird die KI-Verordnung (EU) 2024/1689 seit dem 1. August 2024 als weltweit erster Rechtsrahmen mit Vorschriften zur künstlichen Intelligenz (KI) bezeichnet. KI-Entwickler und Anwender müssen abhängig von der Risikoeinordnung der KI-Anwendung Anforderungen und Pflichten erfüllen, um die Grundrechte von Menschen und Unternehmen zu wahren.

Neu ist auch das Hinweisgeberschutzgesetz zum besseren Schutz von hinweisgebenden Personen im beruflichen Umfeld. Darüber hinaus regelt der sogenannten Data Act seit dem 11. Januar 2024 unter anderem die Weitergabe von Daten zwischen Unternehmen und Verbrauchern sowie von Unternehmen an Unternehmen. Dieses sind nur beispielhaft genannte neue Vorschriften. Die Herausforderungen bestehen in der Umsetzung. Hier setzen die datenschutzrechtliche Beratung und praktische Unterstützung der Datenschutzbeauftragten an.

CHATGPT & CO.

Für KI-Anwendungen gibt es zunehmend mehr Einsatzfelder. Vor dem Einsatz einer KI-Anwendung sollten Verantwortliche festlegen, welche Daten und für welche Zwecke die Anwendung dient. Selbst wenn kein direkter Personenbezug hergestellt wird, ergibt sich dieser durch viele Merkmale, nicht nur durch Namen und Adresse. Dabei stellt sich auch die Frage, ob für das Training von KI-Anwendungen personenbezogene Daten verwendet wurden. Zudem darf eine Entscheidung mit Rechtswirkung gemäß Art.22 Abs. 1 DSGVO grundsätzlich nur von Menschen getroffen werden. Ausnahmen sind in bestimmten Fällen zugelassen. Betroffene Personen haben Rechte wie zum Beispiel ein Recht auf Löschung nach Art. 17 DSGVO oder auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO. Grundsätzlich sollte der Datenschutzbeauftragte in Entscheidungen über KI-Anwendungen möglichst frühzeitig eingebunden werden.

WHISTLEBLOWER ERHALTEN BESSEREN SCHUTZ

Mit dem Hinweisgeberschutzgesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen möchte der Gesetzgeber erreichen, dass Beschäftigte nicht aus Sorge vor Repressalien durch den Arbeitgeber von einer Meldung über Missstände absehen. In den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen grundsätzlich alle Beschäftigungsgeber. Das Gesetz schützt natürliche Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben und diese an die nach diesem Gesetz vorgesehenen Meldestellen melden oder offenlegen. Hinweisgeber können wählen, ob sie sich an eine interne oder externe Meldestelle (z.B. Bundesamt für Justiz) wenden. Unternehmen (private Beschäftigungsgeber) mit 50 bis 249 Beschäftigten sind seit dem 17. Dezember 2023 dazu verpflichtet, eine interne Meldestelle einzurichten. Von datenschutzrechtlicher Relevanz ist das Vertraulichkeitsgebot, die Verarbeitung der personenbezogenen Daten, die Dokumentation der Meldung sowie die Organisation und Fachkunde. Um diesen Erfordernissen gerecht zu werden, bietet das Landvolk Niedersachsen als Hilfestellung seinen Mitgliedern und deren Organisationen eine interne Meldestelle als neues Dienstleistungsangebot an. Für 2023 zeigt die polizeiliche Datenbasis eine erneut steigende Tendenz bei Cyberangriffen in quantitativer und qualitativer Hinsicht auf. IT-Dienstleister stehen im Kontext von IT-Supply-Chains zunehmend im Fokus. Die Gesamtschäden von 148,2 Mrd. Euro durch Cybercrime im Jahr 2023 führt Bitkom e.V. auf Cyberattacken zurück. KI-Tools werden als sogenannte Multi-Use-Toolsf ür kriminelle Zwecke gebraucht und KI-generierte Inhalte werden in Bezug auf Phishing Mails professioneller und authentischer (Quelle: CybercrimeBundeslagebild, Bundeslagebild 2023, Seite 10 ff.). Die Warnung vor aktuellen Cyberangriffen ist Bestandteil der datenschutzrechtlichen Beratung. Dennoch kann eine KI dazu beitragen, Phishing zu erkennen und Sicherheitslücken zu schließen. Im Falle von Cyberangriffen oder Datenschutzverstöße durch Verantwortliche erfüllen Verantwortliche mit Hilfe der datenschutzrechtlichen Beratung und Unterstützung ihre daraus resultierenden Verpflichtungen.

AUSGEWÄHLTE SCHWERPUNKTE IN DER BERATUNGSPRAXIS

Die Gestaltung von datenschutzkonformen Webseiten, der Betrieb von Webshops sowie eine datenschutzfreundliche Nutzung von Social-Media Kanälen mit ihren Chancen und Risiken ist häufig Gegenstand der Beratung. Im Beschäftigungs- und Veranstaltungskontext werden Lösungen zur rechtmäßigen Verarbeitung von Personenfotografien und Videoaufnahmen entwickelt. Weiterhin gilt es, die hohen Anforderungen der Aufsichtsbehörden an die datenschutzgerechte Ausgestaltung von Auftragsverarbeitungsverträgen mit personenbezogenen Daten verarbeitenden Dienstleistungsunternehmen zu erfüllen. Informationstechnische Systeme mit Einbindung einer künstlichen Intelligenz werden zunehmend angeboten. Im Vorfeld sollte geprüft werden, unter welchen Voraussetzungen sie datenschutzkonform eingesetzt werden können – insbesondere eine datenschutzrechtliche Rechtsgrundlage, sofern personenbezogene Daten verarbeitet werden. Mit entsprechender Beratung und praxisorientierten Lösungen kann diesen Herausforderungen begegnet werden. Jährliche Datenschutzschulungen zum Umgang mit personenbezogenen Daten, Umgang mit neuen Anwendungen wie KI und Hinweise auf Bedrohungslagen tragen dazu bei, die Wahrscheinlichkeit eines Datenschutzvorfalls zu reduzieren.

Artikel von

Maike Körlin
Referentin für Datenschutz der Kreisverbände