Im Jahr 2023 ereigneten sich 57.608 Arbeitsunfälle, die in den Zuständigkeitsbereich der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau fielen. Dieses stellt einen Rückgang von 2,4 Prozent dar. 32.217 Unfälle ereigneten sich in der Landwirtschaft. Es waren 125 Todesopfer zu verzeichnen.
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Mehr Informationen„Landwirtschaftliche Unternehmerinnen und Unternehmer sind verpflichtet, Arbeits- und Wegeunfälle von Beschäftigten der SVLFG zu melden. Da die SVLFG anhand der Unfallmeldung ihre Eintrittspflicht prüft, sind die Fragen in den Unfallfragebögen sorgfältig zu beantworten. Hier unterstützen die Beraterinnen und Berater der Kreisverbände.“
Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer versichertenTätigkeit. Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.
Im Rahmen der Versicherung von Familienangehörigen ist das maßgebliche Kriterium fremdnütziges arbeitnehmerähnliches Handeln. Mitarbeitende Familienangehörige sind gesetzlich unfallversichert, wenn sie hauptberuflich in einem landwirtschaftlichen Unternehmen arbeiten. Sie sind weisungsgebunden und in das Unternehmen eingegliedert. Es ist die Unterscheidung zu treffen, ob es sich um eine Gefälligkeit oder eine Leistung aufgrund eines Vertrages handelt. Reine Gefälligkeiten sind unversichert. Es ist daher zu prüfen, welchen wirtschaftlichen Wert die Leistung hat und ob sie ernsthaft erbracht wird. Stehen wirtschaftliche Erwägungen als Motiv im Vordergrund, soll in erster Linie eine Vergütung erzielt werden? Bei schulpflichtigen Kindern der Landwirtinnen und Landwirte, die nach oder vor der Schule im elterlichen Betrieb helfen, ist der wirtschaftliche Wert, die Regelmäßigkeit und die Ernsthaftigkeit der Mithilfe zu bewerten. Fahren die Kinder gelegentlich auf dem Trecker mit, ist dieses keine ernsthafte Mithilfe und löst keine Versicherungspflicht in der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft aus. Sind die Kinder regelmäßig mit Arbeiten wie Rüben hacken, Disteln schneiden, Kälber tränken, Kühe treiben, Kornfahren oder Rüben und Kartoffeln nachsammeln betraut, stellt dieses einen erheblichen wirtschaftlichen Wert dar. Entscheidend ist auch, ob die Kinder in die Betriebsabläufe eingeplant sind. Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) ermittelt die Versicherungspflicht der Kinder mittels eines eigenen Fragebogens. Arbeiten die Kinder mehr als 21 Tage im Jahr mit, liegt eine Versicherungspflicht vor. Auch bei Altenteilern ist eine Abgrenzung vorzunehmen, ob es sich um eine Tätigkeit aus Gefälligkeit und Hilfsbereitschaft handelt. Voraussetzung für die Bewilligung einer landwirtschaftlichen Altersrente ist die Einstellung der beruflichen Tätigkeit. Dieses betrifft jedoch nur die Unternehmerstellung, verbietet es dem Altenteiler jedoch nicht, betriebsdienliche Tätigkeiten zu verrichten. Nach § 4 V SGB VII sind Altenteiler versicherungsfrei. Die SVLFG nimmt jedoch Versicherungspflicht an, wenn die Altenteiler mehr als 21 Tage im Jahr im Betrieb mitarbeiten. Hierzu versendet die SVLFG ebenfalls eigene Fragebögen, in denen abgefragt wird, ob die Leistung nicht regelmäßig täglich, täglich, weniger oder mehr als 21 Tage im Jahr ausgeübt wird. Sofern möglich, ist die genaue tägliche Stundenzahl anzugeben. Ein voller Tag wird auch angenommen, wenn die Tätigkeit an einem Tag stundenweise ausgeübt wird. Hilft ein Altenteiler nur einmal im Jahr 14 Tage bei der Ernte mit, besteht keine Versicherungspflicht. Betreut und bestückt der Altenteiler täglich ein Eierhäuschen, liegt eine Tätigkeit von mehr als 21 Tagen vor und es besteht Versicherungspflicht. Bei Arbeitsunfällen ist die Berufsgenossenschaft eintrittspflichtig. In der Landwirtschaft sind Arbeiten wie Ernte oder Einlagerung nicht immer genau planbar. In einem Fallbeispiel bat der Landwirt einen langjährigen Bekannten um Hilfe bei der Einlagerung von Strohballen. Der Bekannte sagte zu. Eine Vergütung wurde nicht vereinbart. Beim Einlagern der Strohballen kam es dann zu einem Unfall des Helfers. Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft lehnte den Antrag auf Entschädigung eines Arbeitsunfalls mit der Begründung ab, dass es sich bei der verrichteten Tätigkeit um eine freundschaftliche Gefälligkeitsleistung gehandelt habe, welche nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehe. Auch im Widerspruchsverfahren blieb die Berufsgenossenschaft bei Ihrer Auffassung. Das Sozialgericht Konstanz hat der gegen die Ablehnung der Entschädigung des Arbeitsunfalles gerichtete Klage stattgegeben. Auf die hiergegen durch die SVLFG eingelegte Berufung hob das Landessozialgericht Baden-Württemberg das Urteil auf und wies die Klage ab.
Wie verhält es sich jedoch mit der Versicherung von Hilfe, die nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses oder als mitarbeitende Familienangehörige erbracht wurde? Derartige Beschäftigungsverhältnisse bezeichnet man als „Wie-Beschäftigung“. Sie setzt voraus, dass eine einem fremden Unternehmen dienende, dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entsprechende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert erbracht wird, die ihrer Art nach von Personen verrichtet werden könnte, die in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen. Liegt eine „Wie-Beschäftigung“ vor, liegt auch gesetzliche Unfallversicherung vor. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat zum Thema „WieBeschäftigung“ entschieden, dass
Das Bundessozialgericht verneint in ständiger Rechtsprechung das Vorliegen einer Wie-Beschäftigung nach § 2 Abs.2 Satz 1 SGB VII, wenn die konkrete Tätigkeit durch eine (insbesondere) familiäre, freundschaftliche oder nachbarschaftliche Sonderbeziehung des Handelnden zum Unternehmer geprägt war. Auch beim Vorliegen einer solchen Sonderbeziehung sind sämtliche Umstände des Einzelfalls zu würdigen, so dass die konkrete Verrichtung durchaus außerhalb dessen liegen kann, was im Rahmen enger Verwandtschafts- oder Freundschaftsbeziehungen selbstverständlich getan oder erwartet wird. Hier sind stets die persönlichen Beziehungen im Einzelfall zu beachten. Die Entscheidungen der einzelnen Sozialgerichte weichen hier voneinander ab. Je enger die verwandtschaftliche oder freundschaftliche Beziehung ist, umso eher erscheint die Annahme gerechtfertigt, dass es sich um Gefälligkeitsdienste handelt, die ihr Gepräge allein durch die familiären oder freundschaftlichen Beziehungen erhalten und deshalb nicht mehr als arbeitnehmerähnlich angesehen werden können. Als Indizien für eine allein durch eine Sonderbeziehung geprägte Tätigkeit sind zu nennen: das Zusammenleben der Personen im selben Haus, ein wechselseitiges Geben und Nehmen in Bezug auf Hilfeleistungen, das spontane, nicht verabredete Tätig werden und die nach der Lebenserfahrung häufige Ausführung derartiger Tätigkeiten in Eigenhilfe.
Sandra Glitza
Referentin für Sozial- und Realverbandsrecht
Für Dienstleistungen braucht es Menschen – doch die Fachkräfte werden immer knapper. Um die immer noch steigende Menge und Komplexität der Steuer- und Dokumentationsvorschriften bewältigen zu können, wird jede Möglichkeit genutzt werden müssen, die die Digitalisierung bietet. Vor dieser Herausforderung stehen die Buchstellen, aber auch die Landwirte als ihre Mandanten – nicht zuletzt, um für die raren Fachkräfte noch attraktiv zu sein.
Die Landwirte nutzen die Digitalisierung seit Jahren mit Erfolg in allen Bereichen, sei es in der Produktionstechnik, bei der Betriebsführung oder den Aufzeichnungen. Zwischen den Landwirten und ihren Steuerberatern und Buchstellen bekommt sie nun nochmal einen besonderen Schub. Ab dem Jahr 2025 starten die E-Rechnungen – Rechnungen in Form von europaweit standardisierten elektronischen Formaten. Das bringt neue Anforderungen, aber auch große Chancen mit sich. Die E-Rechnungen können ohne Medienbrüche unmittelbar in die Buchführungs- und Auswertungssysteme übertragen werden.
Nur: die Rechnungsdateien müssen auch elektronisch an die Steuerberater und Buchstellen übertragen werden. Wichtig ist dabei die Nutzung der Portal-Lösungen, die alle Anbieter von Buchführungssystemen geschaffen haben, sei es LAND-DATA, NLB, DATEV oder andere Anbieter.
Sowohl die Landwirte als auch die Buchstellen werden mit Hochdruck daran arbeiten müssen, diese Möglichkeiten zu nutzen, um nicht abgehängt zu werden. Die zunehmenden Anforderungen und der Fachkräftemangel setzen die Buchstellen immer mehr unter Druck. Die meisten Buchstellen können kaum noch neue Mandate aufnehmen oder müssen sich von Mandanten trennen. Erste Landwirte haben große Schwierigkeiten, einen Steuerberater zu finden. Aufgabe ist schon bisher, die Buchstellen intensiv weiterzuentwickeln, damit sie am Markt bestehen können. Dabei sind in den vergangenen Jahren auch mutige Schritte gegangen worden, wie die Übernahme der Tätigkeit durch die jeweilige Nachbarbuchstelle. Neue Herausforderung ist die Sicherstellung der Versorgung mit Buchführungs- und Steuerberatungsdienstleistungen. Dazu gehört für manchen Betrieb jedoch auch, dass er seine Eigenverwaltung auf einen Stand bringt, die diese Dienstleistung möglich macht.
Die Umsatzsteuerpauschalierung ist eine seit Jahrzehnten bewährte Vereinfachungsregelung für die Landwirtschaft, sie wurde lange Zeit von mehr als 80 Prozent aller Landwirte angewendet. Der Berufstand hat sich immer wieder mit Erfolg den Versuchen entgegengestellt, sie abzuschaffen. Nach dem Vertragsverletzungsverfahren der EU-Kommission gegen Deutschland hat die Regelung Federn lassen müssen– für die Anwendbarkeit wurde eine Umsatzgrenze von 600.000 Euro eingeführt sowie eine laufende Überprüfung des Pauschalsteuersatzes. Aber sie konnte abermals erhalten werden. Aktuell wird der Pauschalierung das Wasser abgegraben. Mit der Begründung, es sei ein Aufleben des Vertragsverletzungsverfahrens zu befürchten, wird der Pauschalsteuersatz immer weiter abgesenkt – ab 2025 soll er nur noch 7,8 Prozent betragen. Damit werden immer mehr Betriebe zum Verzicht auf die Pauschalierung gezwungen, die Anwendungsquote ist schon jetzt auf unter 50 Prozent gesunken. Grundlage der Absenkungen sind Berechnungen des Bundeslandwirtschaftsministeriums. Europarechtlich darf der Pauschalsteuersatz nicht mehr als die statistische Vorsteuerbelastung betragen, die anhand der Daten aller pauschalierenden Betriebe berechnet wird. Der Deutsche Bauernverband wie auch der Hauptverband der Landwirtschaftlichen Buchstellen und Sachverständigen (HLBS) als Verband der landwirtschaftlichen Steuerberater haben jedoch nachgewiesen, dass zum Ausgleich der Vorsteuerbelastung tatsächlich ein Pauschalsteuersatz von über zehn Prozent erforderlich ist. Der Berufstand wird diese zentrale Regelung im landwirtschaftlichen Steuerrecht nicht aufgeben und wird sich weiter für die Anpassung im europarechtlich zulässigen Rahmen einsetzen. Dazu gehört ein ausreichender Pauschalsteuersatz wie auch die Anpassung der Umsatzgrenze auf 800.000 Euro.
Die niedersächsische Landesregierung hat sich den Ausbau der erneuerbaren Energien auf die Fahne geschrieben. Umso erstaunlicher ist es, dass gerade Niedersachsen bei der Beseitigung von steuerlichen Hemmnissen immer noch auf der Bremse steht. Bei den niedersächsischen Landwirten liegt bundesweit die größte Betroffenheit durch den Leitungsbau. Das sind vor allem Stromleitungsprojekte, zunehmend aber auch Gasleitungen zum Beispiel für Wasserstoff. Jahrzehntelange Praxis war, dass Entschädigungen für den Leitungsbau für die Einkommensbesteuerung auf 25 Jahre verteilt werden dürfen. Damit wird eine gerechte Besteuerung entsprechend der langjährigen Belastung sichergestellt. Diese Praxis wurde in den vergangenen Jahren rechtlich in Frage gestellt. Das Landvolk Niedersachsen konnte gemeinsam mit dem Deutschen Bauernverband Ende des Jahres 2022 erreichen, dass sich das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und das Bundesministerium der Finanzen die Beibehaltung der steuerlichen Verteilung zugesichert haben. Das wurde bundesweit abgestimmt und in jedem Bundesland umgesetzt – nur nicht in Niedersachsen. Nach fast zwei Jahren konnte der Landesverband ein erstes Einlenken der niedersächsischen Finanzverwaltung erreichen. Die steuerliche Verteilung der Entschädigungsbeträge auf 25 Jahre wird für alle Gewinnermittlungsarten zugelassen. Das soll jedoch nur für den Stromnetzausbau gelten.Der Landesverband appelliert dringend an die Landeregierung, die Verteilung wie in den anderen Bundeländern auch in Niedersachsen für den kommenden Ausbau der Gasleitungen und weitere Leitungsprojekte zu zulassen. Die Fortsetzung der restriktiven Verwaltungspraxis würde die ohnehin bröckelnde Akzeptanz bei den Landwirten weiter untergraben.
Cord Kiene
Steuerreferent
Das Land Niedersachsen will landwirtschaftlichen Betrieben, die ihren Viehbestand deutlich reduzieren oder die Viehhaltung aufgeben, eine Förderung anbieten, um sie beim Umbau nicht mehr genutzter Stallgebäude und der Erschließung neuer Einkommensquellen außerhalb der landwirtschaftlichen Urproduktion zu unterstützen.
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Mehr Informationen„Eine Landesförderung für tierbestandsabstockende Betriebe begrüßen wir, weil es wichtig ist, Höfe in der Landwirtschaft zu halten und Strukturbrüche zu vermeiden. Wichtig wird sein, verschiedene Förderprogramme kombinieren zu können, um tierwohlgerecht umzubauen und gleichzeitig betriebliche Standbeine außerhalb der Landwirtschaft auf- oder ausbauen zu können. Dabei ist die Beschäftigung mit der Frage des Nebenerwerbs wichtig, weil die Fortführung der Landwirtschaft auf vielen Höfen nur so gelingen kann.“
Die ursprüngliche Idee der Landesregierung war, schweinehaltende Betriebe, die ab 2020 unter den Folgen der Einschleppung der Afrikanischen Schweinepest und den coronabedingten Umsatzeinbrüchen stark gelitten haben, mit einem Förderangebot zur Diversifizierung bei einer erzwungenen Umstrukturierung zu unterstützen. Im Juni 2023 hatte bereits der Landtag einen entsprechenden Entschließungsantrag der Regierungsfraktionen nach vorhergehenden intensiven Diskussionen verabschiedet.
Bei der Entstehung der Förderrichtlinie hat sich das Landvolk Niedersachsen und der Nebenerwerbsausschuss intensiv in die Diskussion mit dem federführenden Landwirtschaftsministerium eingebracht und dabei wiederholt Nachbesserungen eingefordert. Die Befürchtung besteht, dass das Programm, welches ohnehin nur auf eine überschaubare Zahl an Betriebskonstellationen zugeschnitten ist, an der Realität der Betriebe vorbeigeht. Offenbar haben die Einwände zu einem ersten Umdenken im Ministeriumgeführt: Im Richtlinienentwurf, der Mitte des Jahres in die Verbändebeteiligung gegangen war, war der Kreis der potenziell Begünstigten nicht mehr nur auf schweinehaltende Betriebe begrenzt, sondern auf alle tierhaltenden Betriebe erweitert worden. Nichtsdestoweniger beinhaltete der Entwurf zahlreiche weitere Fallstricke, die eine Annahme des Förderangebots eher unwahrscheinlich erscheinen lassen. Die Punkte wurden entsprechend nochmals in der Verbändeanhörung vom Landvolk Niedersachsen benannt und Verbesserungen eingefordert. Die Tatsache, dass die Richtlinie zum Redaktionsschluss noch nicht veröffentlicht worden ist, spricht dafür, dass die Einwände im federführenden Landwirtschaftsministerium nochmal zum Nachdenken angeregt haben.
Festzuhalten bleibt, dass es in Zukunft für alle Betriebsformen eine Überlegung wert ist, noch stärker auf verschiedene Einkommensmöglichkeiten zu setzen, um sich krisenfester aufzustellen – auch außerhalb der landwirtschaftlichen Urproduktion. Insbesondere in den Bereichen Erneuerbare Energien, Direktvermarktung und Ferien auf dem Bauernhof bieten sich Chancen, die insbesondere Nebenerwerbslandwirtinnen und -landwirte ergreifen können. Aktuell wird fast die Hälfte aller niedersächsischen Bauernhöfe im Nebenerwerb geführt. Die große Mehrheithat dabei eine Betriebsgröße von weniger als 50 Hektar.
Hendrik Gelsmann-Kaspers
Referent für Nebenerwerb